Satzung

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Satzung des Vereins für Höhlenkunde Schellenberg e. V.

Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „VEREIN FÜR HÖHLENKUNDE SCHELLENBERG E. V.“
und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 20009
beim Registriergericht- Amtsgericht Traunstein eingetragen.

Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Marktschellenberg.

Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ im Sinne der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Erforschung und der Schutz der Höhlen und Karsterscheinungen, der Umwelt- und Naturschutz, die Förderung kultureller Zwecke sowie die Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die internationale Höhlenforschung und hier im Besonderen durch die Weitererschließung und Unterhaltung der Schellenberger Eishöhle im Untersberg, die Pflege der Wege und Erhaltung der Hütte.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Marktschellenberg.

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt. Dem Verein kann jeder beitreten, der einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat. Eine Beschränkung auf bestimmte Personenkreise nach rassischen, religiösen und politischen Gesichtspunkten oder solchen des Geschlechts sind untersagt.
Mitglieder können sein:
1. Einzelpersonen,
2. höhlenkundliche Vereinigungen,
3. wissenschaftliche Institute.
Wahlberechtigt ist jedes natürliche Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besonders um den Verein und seine Ziele verdient gemacht haben. In besonderen Ausnahmefällen kann durch die Hauptversammlung ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Dem Ehrenvorsitzenden steht es frei, an allen Ausschusssitzungen und sonstigen Sitzungen -auch Sonderausschüssen- teilzunehmen.

Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme ist durch die Hauptversammlung zu bestätigen.

Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, sich sämtlicher Vereinseinrichtungen zu bedienen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

Pflichten der Mitglieder
a. Aktive Förderung der Vereinszwecke sowie Wahrung und Mehrung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit
b. Einhaltung der Satzung
c. Einzahlung des Jahresbeitrags spätestens an der Hauptversammlung.

Beiträge
Die materiellen Mittel zur Erfüllung der Ziele und Aufgaben des Vereins werden aufgebracht durch:
a. die Jahresbeiträge der Mitglieder; die Höhe des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung bestimmt. Die Jahresmitgliedschaft, durch die der Vereinsausweis erst für das laufende Jahr die Gültigkeit erlangt, wird erst nach Zahlung des Beitrages ausgehändigt,
b. durch freiwillige Beiträge (Subventionen) und Geschenke,
c. durch Betrieb der Eishöhle und Bewirtschaftung oder Verpachtung der Unterkunftshütte,
d. durch Erhebung von Sonderbeiträgen für besondere Auslagen.

Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. durch Tod.
b. durch Austritt. Jedes Mitglied ist jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
c. durch unbegründete Nichtzahlung des vorgeschriebenen Jahresbeitrages trotz zweimaliger Mahnung.

Ausschluss
Mitglieder können durch Beschluss einer Hauptversammlung oder durch den Spruch des Schiedsgerichts ausgeschlossen werden.

Geschäftsführung und Vorstand
Die laufende Geschäftsführung obliegt der Vorstandschaft. Diese setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden,
Schriftführer,
Kassier,
Höhlen- und Hüttenreferent
(Höhlen- und Hüttenreferent sind ebenfalls stimmberechtigt).

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende.
Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Ordentliche Hauptversammlung
Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich vier Wochen vorher. Anträge an die Hauptversammlung sind schriftlich zwei Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorstand einzureichen. In der Hauptversammlung vorgebrachte Anträge müssen die Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmen finden, damit sie bejaht werden können. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende.

Obliegenheiten der Hauptversammlung

1. Entgegennahme des Jahresberichtes

2. Entgegennahme der Jahresabrechnung

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahlen

5. Festsetzung des Jahresbeitrages und der Eintrittspreise für die Eishöhle für das kommende Geschäftsjahr

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7. Entscheidung über Anträge

8. Beschlussfassung und Satzungsänderungen

9. Beratung über Termin der nächsten ordentlichen Hauptversammlung

10. Wahl der Rechnungsprüfer

Außerordentliche Hauptversammlung
Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist hierzu binnen eines Monats verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt. Die außerordentliche Hauptversammlung kann zu allen auf der Tagesordnung angekündigten Punkten Beschlüsse fassen.

Stimmrecht
Mitglieder erhalten eine Stimme.
Nicht natürliche Personen haben ebenfalls nur eine Stimme.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Beschlussfassung
Jede ordentlich einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Bei allen Wahlen und Abstimmungen innerhalb des Vereins entscheidet die einfache Stimmenmehrheit mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins. Im Fall der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zusammen mit dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Auflösung des Vereins
Der Verein besteht so lange, als noch drei Mitglieder vorhanden sind. Diese können die Auflösung des Vereins beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Marktschellenberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Rechnungsprüfer
Die Hauptversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer.
Die Rechnungsprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht.

Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft
Sie erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel, wobei die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Wahl durch Zuruf ist möglich, falls kein Widerspruch erfolgt.
Auf die gleiche Weise ist für den Schriftführer und Kassier, sowie für den Höhlen-, Hütten und Wegereferenten ein Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, im Vertretungsfalle jedoch haben sie beschließende Stimme. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren, ist im Übrigen jederzeit widerruflich.

Schlussbestimmung
Die Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.